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  3. Satzung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Name, Rechtsform, Kennzeichnung 

(1)     Der DRK Ortsverein Hahnstätten e.V. ist mit seinen Gemeinschaften eine Gliederung des DRK-Landesverbandes Rheinland Pfalz und somit Bestandteil der nationalen Rotkreuz-Gesellschaft im Sinne der Genfer Abkommen.

(2)     Der Verein führt den Namen Deutsches Rotes Kreuz OrtsvereinHahnstätten. Sein Bereich erstreckt sich auf die Verbandsgemeinde Hahnstätten.

(3)   Er hat seinen Sitz in Hahnstätten und soll in das Vereinsregister* eingetragen werden.

(4)   Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.

(5)    Die Satzungen des DRK-Kreisverbandes Rhein - Lahn, des Bezirksverbandes Koblenz und des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sind für ihn Verbindlich. Soweit sie Mitgliedschaftsrechte und Pflichten enthalten, sind sie Bestandteil dieser Satzung.

(6)    Die Gründung des Ortsvereins, seine Auflösung und der Zusammenschluss mit anderen Ortsvereinen bedürfen der Genehmigung durch den DRK- Kreisverband.

(7)   Die Satzung des Ortsvereins bedarf der Genehmigung durch den DRK- Landesverband.

§ 2 Grundsätze 

       Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes; Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

§ 3 Aufgaben

(1)    Der Ortsverein nimmt als Mitglied des DRK die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuzabkommen von 1949 und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen ergeben. Er überwacht deren Durchführung in seinem Gebiet. Der Ortsverein dient der Wohlfahrt und der Gesundheit des Volkes. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er arbeitet als Gliederung des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten DRK-Landesverbandes Rhenland-Pfalz mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.

(2)    Der Ortsverein wirkt bei der Erfüllung der Rotkreuz-Aufgaben in seinem Bereich mit. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 3 der Satzung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz. Insbesondere wirkt er mit:

I .

1.   Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung;

2.   Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte;

3.   Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr;

4.   Suchdienst, Tätigkeit als Amtliches Auskunftsbüro; nach den Genfer Rotkreuz-Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen;

5.   Verbreitung der Kenntnis der Genfer Rotkreuz-Abkommen.

II.

1.   Krankenpflege

2.   Krankentransport und Rettungsdienst auf den Straßen, in den Betrieben, auf dem Wasser, in der Luft und in den Bergen;

3.  Blutspendedienst:

4.  Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe;

5.  Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen;

6.  Internationale Hilfsaktionen

7.  Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz.

III.

1.   Wohlfahrtspflege ( Sozialarbeit ), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte;

2.   Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege;

3.   Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit. § 7 Abs.2 der Satzung des DRK (Bundesverband ) bleibt unberührt.(3) Der Ortsverein führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuzgedanken in den Schulen

(4)  Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung, sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und stellt Hilfsmittel bereit.

(5) Die Aufgaben im Zivilschutz, Katastrophen- und Erweiterten Katastrophenschutz, Rettungsdienst/Krankentransport, Blutspendedienst sowie die Ausrüstung und Ausbildung der Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaftsaufgaben aller Gliederungen des DRK in Rheinland-Pfalz.

 (6)  Der Ortsverein verwaltet seine Angelegenheiten vorbehaltlich der in der Satzung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz und in der Satzung des DRK-Kreisverbandes vorgesehenen Einschränkungen selbst.

Zu diesen Einschränkungen zählen insbesondere:

Aus der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz:

§ 12 h   =     Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliederbeiträge und der an       die übergeordneten DRK-Verbände abzuführenden Anteile;

§ 12 i   =      Festlegung der prozentualen Anteile an den Sammelergebnissen für die einzelnen Gliederungen;

§ 12 n  =      Festsetzung der Schlüsselzahl  für die Wahl der Delegierten zur     Landesversammlung;

§ 12  p  =    Ernennung von Ehrenmitgliedern des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz;

§ 15 (2)e =    Genehmigung der Satzung und Satzungsänderungen, Genehmigung von Grundstücksgeschäften, Genehmigung der Aufnahme von Darlehen und Leistungen von Bürgschaften;

§ 16 Nr.2 =     Einsatz des DRK in Eilfällen;

Aus der Satzung des DRK-Kreisverbandes:

§ 5   Abs.1  =    Ernennung von Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes

§ 15 Nr. 10 =   Festsetzung der Umlage für die Gemeinschaftsaufgaben gemäß § 3 Abs. 5

§ 19 (2)  g  =    Bestätigung der Vorstandsmitglieder, Widerruf der Bestätigung aus wichtigem Grunde, Genehmigung der Gründung, Zusammenlegung und Auflösung des Ortsvereins.

§ 21 (2)      =   Berufung und Abberufung der Bereitschafts- und Zugführungen.

§ 4   Mitgliedschaft

(1)  Der Ortsverein ist Mitglied des DRK-Kreisverbandes Rhein-Lahn.  

(2)  Mitglieder des Ortsvereins sind natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Vereinigungen als korporative Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

(3)  Die persönliche Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig und die Mitarbeit grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder können Frauen und Männer ohne Unterschiede des Standes, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Überzeugung oder der Nationalität werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Deutschen Roten Kreuzes zu stellen.

Mitglieder einer Rotkreuz-Gemeinschaft, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jungmitglieder.

§ 5 Ehrenmitglieder

(1)  Personen, die sich um das Rote Kreuz im Bereich des Ortsvereins besonders verdient gemacht haben, können vom Ortsvereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.

(2) Vorstandsmitglieder und andere Führungskräfte im Ortsverein können vom Vorstand zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsführern  usw. des Ortsvereins ernannt werden.

(3)  Personen, die sich in besonderer Weise um das Rote Kreuz verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes oder Ehrenmitgliedern des Bezirksverbandes   vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierfür erfolgt durch den Kreisverbandsausschuss oder Bezirksverbandsausschuss.

(4)  Personen, die sich besonders um das gesamte Rote Kreuz verdient gemacht haben, können zu „Ehrenmitgliedern des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz“ vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierfür erfolgt nur durch den Landesverbandsausschuss.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Der Erwerb der persönlichen Mitgliedschaft erfolgt in der Regel beim Ortsverein; beim Kreisverband dann, wenn am Wohnort des Mitglieds kein Ortsverein besteht oder das Mitglied dies ausdrücklich wünscht. Die Mitgliedschaft schließt die mittelbare Mitgliedschaft im Kreisverband, Bezirksverband und Landesverband ein. Der Kreisverbandsausschuss regelt das Beitragsinkasso sowie die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder.

(2) Bewerber um die Mitgliedschaft werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Ortsvereinsvorstand  aufgenommen.

(3) Über den Aufnahmeantrag sowie das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 4 Abs. 2) entscheidet der Ortsvereinsvorstand.

(4) Mitglieder eines anderen Rotkreuzverbandes können durch Überweisung Mitglied des Ortsvereins werden.

(5)  Vereinigt sich ein Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so werden die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins.

§ 7 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Ämter im DRK stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wählbar in den Vorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Vorstandsmitglieder und alle Mitglieder, die ein besonderes Amt innehaben, müssen die für dieses Amt erforderliche charakterliche und fachliche Eignung besitzen.

Weitere Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften werden in deren Ordnungen geregelt.

(2)  Der Ortsverein versichert die aktiven Mitglieder, Jungmitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.

(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 2 genannten allgemeinen Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten. Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe vom Landesverbandsausschuss festgesetzt wird. In begründeten Fällen kann der zuständige Vorstand von der Beitragspflicht befreien - dies gilt insbesondere für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften – unbeschadet der Verpflichtung, die Anteile gemäß § 7 Abs. 3 der Landesverbands-Satzung abzuführen.

(4) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht – ausgenommen bei Wahlen - in Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf korporative Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2, soweit sich aus dem Begriff der korporativen Mitgliedschaft nicht etwas anderes ergibt.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

Tod der natürlichen Person,

Auflösung des korporativen Mitglieds,

Austrittserklärung gegenüber dem Ortsverein,

Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband 

oder Ausschluss.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.

(3)  Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschluss-Beschlusses beim Vorstand des übergeordneten DRK-Verbandes Einspruch erhoben werden. Danach ist Berufung an das zuständige Schiedsgericht innerhalb eines Monats zulässig.

(4)  Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.

(5)  Ein Mitglied gilt als ausgetreten, wenn es trotz wiederholter Mahnungen den fälligen Mitgliedsbeitrag für drei aufeinander folgende Jahre nicht entrichtet. Das bisherige Mitglied ist über die Beendigung der Mitgliedschaft zu unterrichten.

II Organe

§ 9 Organe des Ortsvereines

(1) Organe des Ortsvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Ortsvereinsvorstand.

(2) Die Wahlperiode des Ortsvereinsvorstandes beträgt fünf Jahre. Er führt seine Aufgaben bis zur jeweiligen Neuwahl und Amtsübernahme weiter. Wiederwahl ist möglich.

(3) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem      DRK-Kreisverband mitgeteilt.

(4) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.

§ 10  Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder oder 50 v. H. der aktiven Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.

(2)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

(3)    Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Hahnstätten unter Hahnstätten. Die Frist beträgt zwei Wochen.

(4)    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(5)   Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beantragen mindestens 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten – bei Wahlen mindestens 5 v. H. – schriftliche geheime Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.

(6)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 3 erfüllt haben. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(7) Über die Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem DRK-Kreisverband wird ein Exemplar zugesandt.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)     Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Ortsvereinsvorstandes und der Jahresrechnung;

b)     Entlastung des Ortsvereinsvorstandes;

c)      Wahl des Ortsvereinsvorstandes auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl des/der Gemeinschaftsleiters/in und dessen/deren Stellvertreter/in sowie des/der Leiter/in des Jugendrotkreuzes und dessen/deren Stellvertreter/in erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Rotkreuzgemeinschaft. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes bedarf der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand;

d)    Genehmigung des Finanzplanes;

e)     Bestellung von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von fünf Jahren; 

f)     Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung;

g)  Änderung der Satzung;

h)     Zusammenlegung mit anderen DRK-Ortsvereinen;

i)        Beschlussfassung über Anträge, die spätestens zehn Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Ortsvereinsvorstand gestellt worden sind oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu Absatz 1 c), g), h) und j), die nur dann behandelt werden können, wenn sie in der Tagesordnung zur Einladung enthalten sind;

j)   Auflösung des Ortsvereins.

(2)   Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 

(3) Beschlüsse zu Abs. 1  f) und g) bedürfen der Genehmigung des DRK-Landesverbandsvorstandes Rheinland-Pfalz, zu Abs. 1 h) und j) der Genehmigung des Kreisverbandsvorstandes.

§ 12 Ortsvereinsvorstand  

(1)   Dem Ortsvereinsvorstand gehören unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 an:

Der/Die Vorsitzende,

der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n,

der/die Schatzmeister/in,

der/die Schriftführer/in, 

der/die DRK-Arzt/Ärztin,

der/die Gemeinschaftsleiter/in im Verhinderungsfalle, 

dessen /deren Stellvertreter/in,

der Leiter der Sozialarbeit, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter,

der/die Leiter/in des Jugendrotkreuzes, im Verhinderungsfalle dessen/deren Stellvertreter/in.

*   Im folgenden wird nur die Funktionsbezeichnung gebraucht.

**) Bei mehreren stellvertretenden Vorsitzenden ist deren Zahl in der Einzelsatzung zu bestimmen.

Es können bis zu drei weitere Mitglieder hinzugewählt werden.

Ist ein Geschäftsführer bestellt, so gehört er dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(2) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden, jedoch nicht die    Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Jedes Mitglied hat – unabhängig von der Zahl seiner Ämter - nur eine Stimme.

(3) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens dreimal im Jahr statt und werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt, von Eilfällen abgesehen, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6)    Über die Vorstandssitzungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und vom  Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Dem DRK-Kreisverband wird ein Exemplar zugesandt. Weiterhin erhält jedes Vorstandsmitglied eine Ausfertigung.

(7) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Ortsvereinsvorstandes kann an allen Sitzungen  der Rotkreuz-Gemeinschaften und der Ausschüsse und Arbeitskreise des Ortsvereins teilnehmen.

§ 13 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (Vertretungsbefugnis)

Zur Vertretung des Ortsvereins sind

der Vorsitzende,

ein/die Stellvertreter  und 

der Schatzmeister 

in der Weise vertretungsbefugt, dass rechtsverbindliche Erklärungen vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zusammen mit dem Schatzmeister des Ortsvereinsvorstandes abgegeben werden.

§ 14  Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes

(1)   Der Ortsvereinsvorstand ist für die Durchführung der in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben und für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(2)   Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Bei Bedarf Unterhaltung einer Geschäftsstelle, Regelung deren Verwaltung und die Bestellung eines Geschäftsführers;

b)  Erstattung eines Tätigkeitsberichtes an die Mitgliederversammlung,

c)   Jährliche Erstellung eines Finanzplanes und Rechnungslegung;

d) Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern in eine Rotkreuz-Gemeinschaft (siehe Dienstordnung „Aktiver Dienst“, Ordnung JRK );

e)  Vorläufige Berufung eines Vorstandsmitglieds im Falle des vorzeitigen Ausscheidens für den Rest der laufenden Wahlperiode des Vorstandes oder bis zur Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung;

f)   Wahl der Delegierten für die Landes-, Bezirks- und Kreisversammlung aufgrund der vom Vorsitzenden des DRK-Kreisverbandes mitgeteilten Stimmenzahl;

g) Bildung eines Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahlen in der Mitgliederversammlung;

h)  im Bedarfsfall Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen;

i)   Verhandlungsführung mit den Verwaltungen der Gemeinden sowie mit den übrigen im Bereich des Ortsvereins tätigen Organisationen; 

j)    Kontaktpflege zu seinem Kreisverband, seinem Bezirksverband und dem DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz;

k)  Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes, 

l)    Förderung der Arbeit der Rotkreuz-Gemeinschaften;

m)  Zuständigkeit für alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind;

n)  Beschlussfassung über den Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes, Bezirksverbandes, Landesverbandes, an den Kreisverbandsausschuss. 

 Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Ortsvereins; Beschlussfassung über die Ernennung von Führungskräften zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsleitern usw. des Ortsvereins;

Beschlussfassung über Vorschläge an den Kreisverbandsausschuss zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes.

(3) Der Vorstand kann ihm zustehende Befugnisse auf den Vorsitzenden  übertragen.

§ 15 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

1. Besondere Aufgaben des Vorsitzenden:

a)      Er führt die laufenden Geschäfte des Ortsvereins.

b)     Er beruft die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

c)      Er nimmt die ihm vom Ortsvereinsvorstand übertragenen Befugnisse wahr.

d)  Er beruft im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise und beruft sie ab.

(2) Soweit Vorstandsmitglieder vom Vorstand oder vom Vorsitzenden mit der Wahrnehmung besonderer Arbeitsgebiete betraut sind, bearbeiten sie diese im Rahmen der Richtlinien des Vorstandes.

§ 16 Ausschüsse und Arbeitskreise

I.   Ausschüsse

(1)   Ausschüsse sind Fachausschüsse oder Sonderausschüsse.

(2)   Ein Fachausschuss ist ein Dauerausschuss für ein bestimmtes Arbeitsgebiet (z.B. Fachausschuss Sozialarbeit).

(3)   Ein Sonderausschuss ist ein Ausschuss, der auf Zeit zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebildet wird.

(4)   Die Ausschüsse haben alle in ihr Aufgabengebiet fallenden Fragen zu erörtern und dem Ortsvereinsvorstand Empfehlungen zu geben und Vorschläge zu machen, soweit ihnen nicht weitergehende Befugnisse ausdrücklich übertragen sind.

(5)   Die Ausschussmitglieder werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand für die Dauer der Aufgabe bzw. Wahlperiode berufen.

Vorzeitige Abberufung ist möglich.

II. Arbeitskreise

(1) Zur Beratung des Ortsvereinsvorstandes in einzelnen satzungsgemäßen Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, in denen auch Personen tätig werden, die nicht dem Roten Kreuz angehören (z.B. Arbeitskreis „Sozialarbeit“ ).

(2)  Der Leiter und seine Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand für die Dauer der Wahlperiode berufen und abberufen.

  III. Rotkreuzgemeinschaften

§ 17 „Aktiver Dienst“ und „Jugendrotkreuz“

I.      Rotkreuz-Gemeinschaften sind:

 a) die „Aktiver Dienst“,

 b) das „Jugendrotkreuz“

II .     „Aktiver Dienst“

(1)   Der Aktive Dienst gliedert sich in Gemeinschaften, Einheiten und Arbeitskreise. Gemeinschaften und Einheiten bestehen beim Kreisverband.

(2)  Organisation, Aufbau, Aufgabenstellung und Führung des Aktiven Dienstes sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder des Aktiven Dienstes werden durch die „Dienstordnung für den Aktiven Dienst geregelt“.

(3)   Organisation, Aufbau, Aufgabenstellung, Leitung sowie Rechte und Pflichten der Arbeitskreise werden durch die „Dienstordnung für die Arbeitskreise geregelt“.

(4)   Die Gemeinschaften des Aktiven Dienstes werden von Führerinnen und Führern bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter geführt. Die Führenden haben eine zeitlich begrenzte, auf die Dauer der Wahlperiode gültige Dienststellung inne. Sie müssen die notwendige fachliche Eignung besitzen und die in der Dienstordnung für den Aktiven Dienst genannten Voraussetzungen erfüllen. Die zum Zeitpunkt der Wahl/Berufung nicht erfüllten Voraussetzungen sind innerhalb von einem Jahr nachzuholen. Werden diese Voraussetzungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht erfüllt, endet die Wahlperiode nach Ablauf dieser Frist. Es ist für den Rest der regulären Wahlperiode eine Neuwahl erforderlich.

III . „Jugendrotkreuz“

(1) Das Jugendrotkreuz ist die Rotkreuz-Gemeinschaft, die in der Jugend den Rotkreuz. Gedanken wecken, pflegen und in die Tat umsetzen will. Die Mitarbeit im Jugendrotkreuz erfolgt

- in Jugendrotkreuzgruppen

     Die Jugendrotkreuzgruppen sind der Zusammenschluss von Jugendlichen, welche die persönliche Mitgliedschaft im Jugendrotkreuz erwerben;

- in den Schulen

     In enger Verbindung mit allen schulischen Kräften. Die Arbeit erfolgt in JRK- Aktionskreis bzw. in JRK- Schülergemeinschaften als offene Gruppen mit bestimmten, zeitlich begrenzten Aufgaben.

(2)  Das Mitgliedsalter liegt zwischen 6 und 25 Jahren. Vom 15. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kann eine Mitgliedschaft wahlweise beim JRK, beim Aktiven Dienst oder in beiden Gemeinschaften bestehen oder erworben werden.

(3) Organisation, Aufbau, Aufgabenstellung und Leitung des Jugendrotkreuzes sowie Rechte und Pflichten seiner Mitglieder werden durch die „Ordnung für das Jugendrotkreuz“ geregelt

IV . Besondere Bestimmungen

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Finanzierung  

(1)  Die Finanzierung der Aufgaben des Ortsvereins erfolgt im wesentlichen durch Anteile aus Sammlungen, Mitgliederbeiträgen, Zuschüssen, Spenden, Leistungsentgelten, usw.

(2)   Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.     Der Ortsverein wirkt bei der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in seinem Bereich mit. Er stellt deren Mitfinanzierung im Rahmen seines Finanzplanes sicher.

(3)    Die Finanzpläne und Jahresrechnungen des Ortsvereins sind nach § 26 der Satzung des  DRK-Landesverbandes über den DRK-Kreis- und Bezirksverband dem Landesverband auf Anforderung vorzulegen.

§ 20 Verfahren bei Streitigkeiten

(1)     Bei Streitigkeiten zwischen dem Ortsverein und einer anderen DRK-Gliederung oder zwischen dem Ortsverein und einem Mitglied ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2)     Für Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht beim Landesverband gebildet.

(3)   Es gilt die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes. Sie ist Bestandteil der Satzung.

(4)   Vor Anrufendes Schiedsgerichtes soll der Kreisverband, im Falle des Scheiterns der Bezirkverbandsvorstand, eine Schlichtung versuchen.

§ 22 Dienstaufsicht über Vorstandsmitglieder 

(1)  Vorstandsmitglieder können durch den Präsidenten des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz nach Anhörung des DRK-Kreis- und Bezirksverbandes auf die Dauer von sechs Monaten beurlaubt werden, wenn sie wichtige Rotkreuz-Interessen verletzt haben. Innerhalb dieser Frist wird eine endgültige Entscheidung über die Amtsführung durch den Landesverbandsausschuss herbeigeführt.

(2)   Für die Dauer der Beurlaubung kann der Präsident des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz eine kommissarische Vertretung einsetzen.

§ 23 Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers

(1) Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand einen Geschäftsführer bestellen und abberufen.

(2)    Der Geschäftsführer kann durch den Präsidenten des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz auf die Dauer von sechs Monaten beurlaubt werden, wenn er wichtige Rotkreuz-Interessen verletzt hat. Der Vorsitzende des DRK-Bezirksverbandes kann eine vorläufige Beurlaubung bis zur Dauer von einem Monat aussprechen.

(3)    § 22 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 24 Gemeinnützigkeit  

(1) Der Ortsverein verfolgt mit seinen Einrichtungen und Gemeinschaften ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ebenso wie seine Einrichtungen und Gemeinschaften selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Ortsvereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung de Ortsvereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Roten Kreuzes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 25 Verbleib des Vermögens im Falle der Auflösung

       Im Falle der Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes  fällt sein Vermögen an den Kreisverband**Rhein - Lahn in Bad Ems, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 26  Inkrafttreten  

(1)    Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 05.01.1996beschlossen worden.

(2)  Sie tritt nach Genehmigung durch den DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen sind damit außer Kraft gesetzt.

Genehmigungsvermerk des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz: Die vorstehende Satzung des DRK-Ortsvereines wird gemäß § 15  der Satzung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz genehmigt.

 

 

(2) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes sowie deren Mitglieder verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. (Bundesverband) ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Es nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Es achtet auf deren Durchführung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als Nationale Rotkreuz-Gesellschaft im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(4) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes.

Satzung zum Download